Führerschein Gültigkeit - Was Sie zu Fristen und Bußgeldern wissen müssen


EU Führerschein und Co.: Wie lange sind Führerscheine gültig?
Kennen Sie noch den „grauen Lappen"? - so sah der Führerschein nämlich aus, bevor er durch den etwas handlicheren rosafarbenen Schein ersetzt wurde. Womöglich besitzen Sie aber bereits ein Exemplar des EU-Führerscheins im Scheckkartenformat, wie es seit 1999 ausgestellt wird. Egal ob rosa Führerschein, grauer Führerschein, alter DDR-Führerschein oder EU-Kartenschein - seit der jüngsten Führerscheinreform 2013 gelten alle bis dahin ausgestellten Dokumente als alter Führerschein. Zwar können Sie vorerst mit Ihrem alten Schein weiter unbedenklich Auto fahren - doch bis zum Stichtag am 19. Januar 2033 werden diese Führerscheinpapiere für immer aus dem Verkehr gezogen. Spätestens bis dann sollten Sie also Ihren alten Schein gegen den neuen EU-weit einheitlichen Plastik Scheine Umgetauscht haben.
Neben der EU-weiten Harmonisierung der Führerscheine wurde mit der Reform der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) auch beschlossen, dass Führerscheine keine unbefristete Gültigkeit mehr haben. So ist die Führerschein Gültigkeit seit 2013 auf die Dauer von 15 Jahren begrenzt. Ein wesentliches Ziel dieser Befristung ist es, die Dokumente fälschungssicherer zu machen - unter anderem durch ein immer wieder aktualisiertes Lichtbild. Denn auch wenn das Foto mit der Dauerwellen-Föhnfrisur aus den 80er Jahren zur Erheiterung dienen mag, zur eindeutigen Identifikation des Führerscheinbesitzers ist es meist nicht mehr brauchbar.
Wenn Sie sich jetzt fragen: Ist nun mein EU-Führerschein weiterhin gültig oder nicht, dann sollten Sie prüfen, ob dieser vor 2013 oder erst nach Einführung der neuen Regelung im Jahr 2013 ausgestellt worden ist. Vor 2013 haben Sie nämlich noch ein unbefristetes Exemplar (rosa-grüne Scheckkarte) ausgehändigt bekommen. Noch ist dieser Führerschein gültig bis zum 18. Januar 2033. Ab dem 19. Januar müssen Sie einen neuen EU-Führerschein vorweisen können. Für alle ab dem Stichtag 19. Januar 2013 ausgestellten EU-Führerscheine gilt pauschal die 15-Jahre- Frist. Die Besitzer müssen also schon frühestens ab dem Jahr 2028 an die Verlängerung der Gültigkeit denken!
Die mit der Führerscheinreform festgelegte Gültigkeitsbeschränkung betrifft allerdings nur das Dokument, nicht die Fahrerlaubnis an sich. Sie müssen also nicht erneut zur Fahrprüfung antreten, sondern lediglich den Schein neu beantragen.
EU-Führerschein Gültigkeit: Auch auf die Erlaubnis der Fahrklassen achten
Seit 1999 gibt es in der gesamten Europäischen Union einheitliche Fahrerlaubnisklassen. Anstelle der in der alten Bundesrepublik geltenden 7 Führerscheinklassen gibt es nun ganze 15 Fahrerlaubnisklassen. Diese sind nicht mehr wie bisher durch Zahlen, sondern durch Buchstaben gekennzeichnet.
Mit dem alten Pkw-Führerschein (alte Fahrerlaubnisklasse 3) bekommen Sie beim Umtausch Ihres nationalen Führerscheins in den einheitlichen EU-Führerschein folgende Klassen erteilt:

  • B (zulässige Gesamtmasse von maximal 3.500 kg und Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 750 kg)
  • BE (erhöht das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers auf 3.500 kg)
  • C1 (für schwere Fahrzeuge über 3,5 Tonnen und bis 7,5 Tonnen)
  • C1E (Kombination aus den Lkw der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg Gesamtmasse und einer maximalen Kombinationsmasse von 12 Tonnen)
  • S (für Leichtmobile wie Quads oder dreirädige Motorroller) sowie
  • M (Kleinkraftrad)


Die Motorradklassen (früher Führscheinklasse 1) unterteilen sich nun in die Fahrerlaubnisklassen:

  • AM (für Roller, Mopeds, Quads und Fahrräder mit Hilfsmotor)
  • A (schwere Krafträder mit mehr als 50 ccm und Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h),
  • A1(Zweiräder mit mehr als 50 ccm, jedoch maximal 125 ccm mit einer Maximal-Leistung von 11 kW)
  • A2 (Zweiräder (auch mit Beiwagen) mit mehr als 50 ccm mit einer Maximal-Leistung von 35 kW (48 PS) und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h)


Wenn Sie nachweislich in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, können Sie darüber hinaus die Klasse T beantragen.
Daneben gibt es nationale Sonderregelungen wie „Begleitetes Fahren mit 17" (BF 17), das keine eigene Führerscheinklasse darstellt und als Fahrerlaubnisnachweis im Ausland nicht anerkannt ist.
Hier ein Überblicksvergleich über die alten und neuen Fahrklassen:
Alte Führerscheinklassen
Aktuelle EU-Führerscheinklasssen
1
A
1a
A2
1b
A1
2
je nach zulässiger Gesamtmasse C, CE bzw. D, DE D1 und D1E
3
je nach zulässiger Gesamtmasse B, BE, C1, C1E bzw. D, DE, D1 und D1E
4
AM
5
L
Grundsätzlich gilt laut Gesetzgeber die Besitzstandswahrung. Das heißt, Inhaber alter Führerscheine behalten nach dem Umtausch ihre Berechtigung zum Führen der ursprünglich berechtigten Fahrzeugklassen, auch wenn die neue Führerscheinregelung hier eine Neuordnung inklusive Einschränkungen vorsieht. Die Umschreibung der früheren deutschen Klasse 3 erfolgt deshalb auf die neuen Klassen AM, B, BE, C1, C1E und L. Je nach ursprünglichem Erteilungsdatum der Klasse 3 werden weitere EU-Fahrerlaubnisklassen ausgewiesen. Ist zum Beispiel die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt worden, berechtigt sie weiterhin zum Führen von Leichtkrafträdern der Klasse 1b (seit 1999 Klasse A1). Das gilt natürlich nicht für nach diesem Datum ausgestellte Führerscheine.

Sonderregelung Lkw-Führerschein: Kürzere Fristen und Altersbegrenzung!
Einmal die Fahrprüfung gemacht und bis ins Greisenalter mit dem Schwertransporter durch die Gegend donnern - das ist schlichtweg nicht mehr möglich. Auch wenn die alten nationalen Führerscheine noch bis 2033 gültig sind, eine wichtige Frist greift seit dem Jahr 1999 bereits bei LKW-Führerscheinen. So dürfen Brummifahrer mit der alten Führerscheinklasse 2 nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres einen LKW über 3,5 Tonnen (neue Führerscheinklasse C) sowie schwere Fahrzeugkombinationen mit Anhänger über 750 Kg (neue Führerscheinklassen CE) fahren.

Wenn Sie nach Ihrem 50. Geburtstag (bis zum pflichtmäßigen Wechsel auf den EU-Führerschein in 2033) noch weiter mir Ihrem alten 2er fahren möchten, müssen Sie sich mit leichteren Gefährten begnügen. Denn offiziell dürfen Sie dann nur noch die neuen EU-Führerscheinklassen C1 (LKW bis 7,5 Tonnen) sowie C1E (Zugkombinationen bis 12 Tonnen) selber lenken.

LKW-Fahrer, die noch den alten Führerschein der Klasse 2 besitzen, müssen damit zwei Fristen beachten: Wenn Sie bereits vor dem Jahr 2033 Ihren 50. Geburtstag haben und weiter Schwerlaster fahren müssen oder möchten, müssen Sie Ihren alten 2er bereits dann erstmalig verlängern bzw in den neuen EU-Schein umschreiben lassen. Für alle anderen gilt der Stichtag im Jahr 2033 zum Umtausch des Führerscheins.

Im Rahmen der neuen EU-Führerscheinregelung sind die künftig Auflagen für die EU-Führerscheinklassen Klassen C und CE (für schwere Lastkraftwagen und Wagen-Anhänger-Kombinationen) noch strikter. Denn mit der Aushändigung des neuen Scheins bekommen Sie nur noch eine befristete Fahrerlaubnis, die alle 5 Jahre nur unter Vorlage einer ärztlich bescheinigten Fahreignung verlängert werden kann. Der Hintergrund ist denkbar einfach: Fahrer solch schwerer Fahrzeuge haben eine besondere Verantwortung im Straßenverkehr und müssen über die nötige gesundheitliche Konstitution mit einem guten Reaktions- und Sehvermögen verfügen.

Das gleiche gilt übrigens auch für die Personenbeförderung mittels Bus. Auch hier gibt es nur noch eine Fahrerlaubnis mit Verfallsdatum. So sind die Bus-Klassen D1, D1E, D und DEauch nur noch für jeweils fünf Jahre gültig und müssen unter medizinischen Auflagen neu beantragt werden.
Einen größeren Spielraum gibt es für die leichteren LKW-Klassen, darunter fallen die Klassen C1 und C1E. Sie sind pauschal bis zum 50. Lebensjahr gültig. Erst danach müssen sie alle fünf Jahre unter Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztliches Gutachten) verlängert werden.

Was Ihnen droht, wenn Sie Fahrzeuge außerhalb der erlaubten Führerscheinklasse fahren
Auch wenn die Neuregelung rund um die Führerscheinklassen kompliziert erscheinen mag - herausreden können Sie sich damit nicht! Steuern Sie zum Beispiel Ihren Umzugslaster selbst und haben die Altersfrist von 50 Jahren bereits überschritten, so verstoßen Sie gegen die geltenden Einschränkungen für Ihre Führerscheinklasse. Ohne, dass Sie böse Absichten hatten, ist da schnell der Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt. Und das ist kein Kavaliersdelikt! Anders als beim Fahren ohne Führerscheindokument gilt das nämlich als eine Straftat. Und darauf steht eine hohe Geldstrafe oder sogar eine Haftstrafe bis zu einem Jahr.

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